Einspeisung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Im Interesse der Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mind. 35% bis zum Jahr 2020 trat zum 01. Januar 2012 das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2012) als Nachfolger des bis dahin geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 25. Oktober 2009 in Kraft.
Im Gesetz sind der Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen auf der Basis regenerativer Energiequellen sowie die Abnahme und Vergütung von Strom aus diesen Anlagen geregelt. Als regenerative Energiequellen werden Wasser- und Windkraft, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Biomasse berücksichtigt.
Das Erneuerbare Energien Gesetz steht Ihnen als Download unter
http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html
zur Verfügung.
Vergütung von EEG Erzeugungsanlagen
EEG-Erzeugungsanlagen werden nach dem EEG vergütet. Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen Vergütungssätze, Degression und Berechnungsbeispiele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 04. August 2011 (,EEG 2012') zum Download bereit:
Rückwirkende Änderung des EEG durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung ab 01.01.2016
Der Bundestag hat kurz vor dem Jahreswechsel beschlossen, dass sich die Förderung nach dem EEG im Fall einer Stromsteuerbefreiung in der Höhe der gewährten Stromsteuerbefreiung vermindert (vgl. §§ 23 Abs. 3 Nr. 7, 53 c EEG 2017; sog. Anrechnungsgebot). Das Gesetz soll kurzfristig in Kraft treten.
Das Anrechnungsgebot findet rückwirkend ab dem 01.01.2016 Anwendung (§104 Abs. 5 EEG 2017) und kommt insbesondere in folgenden Fällen zum Tragen:
- Bei einer kaufmännisch- bilanziellen Weitergabe von Strom aus einer EE- Anlage.
- Bei einer regionalen oder lokalen Direktvermarktung des Stroms aus einer EE- Anlage an Letztverbraucher mit Förderung durch die EEG- Marktprämie.
Das Anrechnungsgebot kommt nicht zum Tragen:
- Bei einem Verbrauch des Stroms aus der EEG- Anlage ohne Förderung nach dem EEG in Form der Marktprämie oder der Einspeisevergütung.
- Bei einer EEG- Förderung ohne Netzdurchleitung durch physikalische Einspeisung und/oder kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe.
- Im Fall des steuerbefreiten Stroms aus dem Netz für die allgemeine Versorgung zum Betrieb der EE- Anlage.
Anlagenbetreiber sind nach § 71 Nr. 2 lit. a) EEG 2017 neu verpflichtet, gegenüber dem Netzbetreiber mitzuteilen, „wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in seiner EE-Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat.“ Die Mitteilung hat unverzüglich, spätestens bis zum 28.02. eines Jahres zu erfolgen. Unterlässt der Anlagenbetreiber eine rechtzeitige Mitteilung, wird der Förderanspruch nicht fällig (§ 26 Abs. 2 EEG 2017). Außerdem handelt der Anlagenbetreiber ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die Mitteilung nicht oder falsch abgibt oder Änderungen in Bezug auf die Stromsteuerbefreiung nicht mitteilt (vgl. § 86 Abs. 1a EEG 2017).
Hinweis: Aus dieser Information können keine Rechtsansprüche begründet werden.
Bei Fragen und Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, einen fachkundigen Berater zu konsultieren.