Grundversorgung

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht von Tarifkunden wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Detailinformationen

  • Festlegung des Grundversorgers

    • Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

    • Er ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.

    Die Grundversorgungspflicht nach § 36 (2) EnWG wird im Netzgebiet der Bielefelder Netz GmbH für das
    Teilnetz Bielefeld von folgendem Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen:

    Stadtwerke Bielefeld GmbH
    Schildescher Straße 16
    33611 Bielefeld


    Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2024.

    Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.

     

    Die Grundversorgungspflicht nach § 36 (2) EnWG wird im Netzgebiet der Bielefelder Netz GmbH für das
    Teilnetz Werther von folgendem Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen:

    Energieversorgung Werther GmbH
    Mühlenstraße 2
    33824 Werther


    Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2024.

    Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.

  • Bedingungen Grundversorgung

    Von Grundversorgung wird gesprochen, wenn ein Haushaltskunde mit dem Grundversorger einen Stromliefervertrag abgeschlossen hat. Dieser kann auch dadurch zustande kommen, daß Elektrizität aus dem Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird.

    Die Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz ergeben sich aus der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie den ergänzenden Bestimmungen und Preisblättern des Grundversorgers.

  • Bedingungen Ersatzversorgung

    Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn aus dem Niederspannungsnetz elektrische Energie bezogen wird, ohne dass der Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferverhältnis zugeordnet werden kann.

    Die Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz ergeben sich aus der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie den ergänzenden Bestimmungen und Preisblättern des Grundversorgers.