Fristsache! Abwicklung des begrenzten Aufschlags für besondere Netznutzung für Letztverbrauchergruppen B und C hier: Abfrage selbstverbrauchter Strommenge im Jahr 2025
An alle Letztverbraucher im Netzgebiet der Bielefelder Netz GmbH mit einem Jahresverbrauch größer 1 GWh.
Sehr geehrte Damen und Herren,
privilegierte Letztverbraucher, welche Privilegierungen bei der Erhebung der Netzumlagen in Anspruch nehmen möchten, sind gesetzlich zur Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber verpflichtet. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie an die wichtige Meldung bzgl. des Aufschlags für besondere Netznutzung (vormals § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2025 erinnern und mit einem Meldeformular unterstützen (siehe dazu 1.). Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage gelten andere Privilegierungstatbestände und Mitteilungspflichten nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) (siehe dazu 2.).
1. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage
Im Hinblick auf den Aufschlag für besondere Netznutzung gelten auch für das Kalenderjahr 2025 die Regelungen zur Umlagebegrenzung nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016.
Damit gilt auch die Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016. Dort heißt es:
„Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.“
Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).
Die Einordnung Ihres Unternehmens in die Letztverbrauchergruppe B oder C gilt allein für eine Begrenzung des Aufschlags für besondere Netznutzung. Für Privilegierungstatbestände nach dem EnFG, die insbesondere für die KWKG- und die Offshore-Netzumlage zur Anwendung kommen können, gelten andere Voraussetzungen und hiermit verbundene Mitteilungspflichten.
Sollte Ihr Unternehmen die gesamte im Jahr 2025 aus unserem Netz bezogene Strommenge selbst verbraucht haben, genügt zur Erfüllung der Meldepflicht die entsprechende Bestätigung im beigefügten Meldeformular.
Sofern hingegen Strommengen an Dritte weitergeleitet wurden, muss die selbstverbrauchte Strommenge mitgeteilt werden. Übersteigen an Dritte weitergeleitete Strommengen jeweils für sich betrachtet 1 GWh und soll auch insoweit eine Begrenzung des Aufschlags für besondere Netznutzung (Letztverbrauchergruppe B oder C) in Anspruch genommen werden, muss eine gesonderte Aufstellung vorgelegt werden, aus der sich die selbstverbrauchte Strommenge in kWh je Letztverbraucher, an die Strom weitergeleitet wurde, – jeweils mit genauer Unternehmensbezeichnung – ergibt. Weitere Sonderkonstellationen (z. B. im Falle einer weiteren Weiterleitung durch den Dritten) sind hierbei zu vermerken, um auch in diesen Fällen eine Einordnung des jeweiligen Letztverbrauchers in die Letztverbrauchergruppen A, B und C zu ermöglichen.
Wir weisen insoweit auf die gesetzlichen Vorgaben zum Messen und Schätzen in §§ 45 und 46 EnFG hin. Sie sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV auch für die Begrenzung des Aufschlags für besondere Netznutzung für die Letztverbrauchgruppen B und C und damit für die Abrechnung sämtlicher Netzumlagen im Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Hiernach hat die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, für die eine begrenzte Umlage zu zahlen ist, und solchen Strommengen, für die die jeweils volle Umlage zu entrichten ist, im Grundsatz mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfolgen. Soweit eine Schätzung nach den Regelungen noch zulässig ist, sind die gesetzlichen Vorgaben für die Art und Weise der Schätzung sowie die damit verbundenen zusätzlichen Meldepflichten zu beachten.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben obliegt allein dem Letztverbraucher, der eine Privilegierung in Anspruch nehmen möchte. Wir raten betroffenen Letztverbrauchern daher dringend, sich mit den Rechtsgrundlagen, die hier nur überblicksartig dargestellt sind, vollständig und umfassend auseinanderzusetzen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von näheren Auskünften sowie die individuelle Beratung in dieser Angelegenheit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers.
Wichtig: Im Falle einer Verletzung der Meldepflicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. der Aufschlag für besondere Netznutzung fällt in voller Höhe an.
Bitte senden Sie uns das beigefügte Meldeformular ausgefüllt bis zum 31.03.2026 zurück.
Selbstverständlich können Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht auch anderweitig, d. h. ohne Nutzung des Formulars, nachkommen.
Sollten Sie der Meldepflicht allerdings bis spätestens zum 31.03.2026 nicht nachgekommen sein, sind wir gezwungen, im Rahmen der Jahresendabrechnung für das Jahr 2025 den Aufschlag für besondere Netznutzung in voller Höhe abzurechnen.
2. Abwicklung der Privilegierungstatbestände nach EnFG
Im Hinblick auf die Privilegierungstatbestände nach § 21 EnFG, die auch im Rahmen des Aufschlags für besondere Netznutzung Anwendung finden, sind ergänzend die Vorgaben des EnFG zu beachten, das im Übrigen die Abwicklung der KWKG- und Offshore-Netzumlage regelt.
Gemäß § 21 Abs. 1 bis Abs. 6 EnFG (i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV) ist die Pflicht zur Zahlung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage sowie des Aufschlags für besondere Netznutzung im Fall der Netzentnahme zur Zwischenspeicherung in bidirektionalen Stromspeichern, zum Einsatz in bidirektionalen Ladesäulen für Elektromobile, zur Erzeugung von Speichergas sowie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste in Netzen der allgemeinen Versorgung auf null reduziert.
Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage sieht das EnFG unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus weitere Privilegierungen für Wärmepumpen, Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, Herstellung von grünem Wasserstoff und im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen, die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und Landstromanlagen.
Die für eine Inanspruchnahme von Umlageprivilegierungen nach EnFG erforderlichen gesonderten Mitteilungen gegenüber dem Netzbetreiber sind gemäß § 52 EnFG stets durch den Netznutzer vorzunehmen. In Fällen der sog. All-Inclusive-Belieferung handelt es sich dabei um den Stromlieferanten. Daher kann eine Abstimmung zwischen dem Letztverbraucher und dem Stromlieferanten erforderlich sein, damit der Stromlieferant gegenüber dem Netzbetreiber die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen abgeben kann. Für den Fall, dass die nach § 52 EnFG erforderlichen Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig (Frist: 31.03.) vorgenommen werden, sieht § 53 EnFG als Sanktion eine Erhöhung der Umlagenpflicht um 20 Prozentpunkte bzw. die Belastung mit den vollen Umlagen vor.