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Grundversorgung

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht von Tarifkunden wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Detailinformationen

  • Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

  • Er ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.

Die Grundversorgungspflicht nach § 36 (2) EnWG wird im Netzgebiet der Bielefelder Netz GmbH für das
Teilnetz Bielefeld von folgendem Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen:

Stadtwerke Bielefeld GmbH
Schildescher Straße 16
33611 Bielefeld


Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2024.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.

 

Die Grundversorgungspflicht nach § 36 (2) EnWG wird im Netzgebiet der Bielefelder Netz GmbH für das
Teilnetz Werther von folgendem Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen:

Energieversorgung Werther GmbH
Mühlenstraße 2
33824 Werther


Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2024.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.

Von Grundversorgung wird gesprochen, wenn ein Haushaltskunde mit dem Grundversorger einen Stromliefervertrag abgeschlossen hat. Dieser kann auch dadurch zustande kommen, daß Elektrizität aus dem Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird.

Die Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz ergeben sich aus der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie den ergänzenden Bestimmungen und Preisblättern des Grundversorgers.

Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn aus dem Niederspannungsnetz elektrische Energie bezogen wird, ohne dass der Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferverhältnis zugeordnet werden kann.

Die Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz ergeben sich aus der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie den ergänzenden Bestimmungen und Preisblättern des Grundversorgers.