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Grundversorgung

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Gasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht von Tarifkunden wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Festlegung des Grundversorgers

  • Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
  • Er ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.

Die Grundversorgungspflicht nach § 36 (2) EnWG wird im Netzgebiet der Bielefelder Netz GmbH von folgendem Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen:

Stadtwerke Bielefeld GmbH
Schildescher Straße 16
33611 Bielefeld


Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2024.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.

Bedingungen Grundversorgung

Von Grundversorgung wird gesprochen, wenn ein Haushaltskunde mit dem Grundversorger einen Gasliefervertrag abgeschlossen hat. Dieser kann auch dadurch zustande kommen, dass Erdgas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird.

Die Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Erdgas aus dem Gasversorgungsnetz, welches im Niederdruck (<100 mbar) gemessen wird, ergeben sich aus der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie den ergänzenden Bestimmungen und Preisblättern des Grundversorgers.

Bedingungen Ersatzversorgung

Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn aus dem Niederdrucknetz Energie bezogen wird, ohne dass der Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferverhältnis zugeordnet werden kann.

Die Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Erdgas aus dem Gasversorgungsnetz, welches im Niederdruck (<100 mbar) gemessen wird, ergeben sich aus der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie den ergänzenden Bestimmungen und Preisblättern des Grundversorgers.