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Plug-in Photovoltaik-Anlagen

Hinweise zur Nutzung steckerfertiger PV-Erzeugungsanlagen

Hinweise zum Anmeldeprozess

Steckersolargeräte -Balkonkraftwerke sicher anschließen und registrieren

Informationen zu technischen Voraussetzungen, Registrierung und Zählerwechsel

Mit einem Steckersolargerät können Sie Solarstrom für den eigenen Haushalt erzeugen. Solche Geräte werden häufig auch als Balkonkraftwerk, Mini-PV-Anlage oder steckerfertige Photovoltaikanlage bezeichnet. Ein Steckersolargerät besteht aus einem oder mehreren Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis der Wohnung oder des Hauses.

Das Wichtigste auf einen Blick

Für die vereinfachten gesetzlichen Regelungen gelten folgende Leistungsgrenzen:

  • installierte Leistung der Solarmodule insgesamt höchstens 2.000 Wp
  • Wechselrichter-Scheinleistung insgesamt höchstens 800 VA
  • Betrieb hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers
  • keine Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung im vereinfachten Verfahren

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist grundsätzlich nur die Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlich. Eine zusätzliche Anmeldung bei der Bielefelder Netz GmbH ist dann nicht notwendig.

Für den Anschluss über eine Haushaltssteckdose gelten zusätzliche technische Anforderungen. Nach DIN VDE V 0126-95 darf die Gesamtleistung der Solarmodule bei dieser Anschlussart höchstens 960 Wp betragen. Die Wechselrichter-Scheinleistung bleibt auf 800 VA begrenzt. Bei Verwendung einer speziellen Energiesteckvorrichtung kann die Gesamtmodulleistung bis zu 2.000 Wp betragen

Marktstammdatenregister (MaStR)

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FAQ / Registrierungshilfen MaStR

Häufig gestellte Fragen zum Marktstammdatenregister finden Sie auf der Website des MaStR hier:

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Kontakt Marktstammdatenregister (MaStR)

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FAQs für steckerfertige Erzeugungsanlagen (Balkonkraftwerke)

Ein Steckersolargerät, häufig auch Balkonkraftwerk, Mini-PV-Anlage oder steckerfertige PV-Anlage genannt, ist ein leistungsbegrenztes Photovoltaiksystem. Es besteht aus einem oder mehreren Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einer Steckvorrichtung zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers. Je nach Ausführung gehören auch Montagesysteme und weitere Komponenten zum Gesamtsystem.

2.000 Wp Modulleistung

Die Angabe in Watt peak, kurz Wp, beschreibt die installierte Nennleistung der angeschlossenen Solarmodule unter festgelegten Prüfbedingungen.

Für die vereinfachten gesetzlichen Regelungen dürfen die Solarmodule hinter derselben Entnahmestelle zusammen höchstens 2.000 Wp aufweisen.

800 VA Wechselrichter-Scheinleistung

Die Angabe in Voltampere, kurz VA, beschreibt die maximale Scheinleistung, die der Wechselrichter auf der Wechselstromseite bereitstellen kann.

Für ein Steckersolargerät im vereinfachten Verfahren darf die Summe der Wechselrichter-Scheinleistungen höchstens 800 VA betragen.

Maßgeblich sind jeweils die Summen aller Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle.

Zusätzliche Grenze bei Haushaltssteckern

Beim Anschluss über eine nach DIN VDE V 0126-95 zulässige Haushaltssteckvorrichtung beträgt die zulässige Gesamtmodulleistung höchstens 960 Wp. Die allgemeine EEG-Grenze von 2.000 Wp bedeutet daher nicht, dass jedes Steckersolargerät mit 2.000 Wp über eine Haushaltssteckdose angeschlossen werden darf.

Wird eine der folgenden Grenzen überschritten, gelten die vereinfachten gesetzlichen Regelungen für Steckersolargeräte nicht:

  • Wechselrichter-Scheinleistung insgesamt mehr als 800 VA
  • installierte Modulleistung insgesamt mehr als 2.000 Wp

Für die Anlage gelten dann nicht mehr die vereinfachten gesetzlichen Regelungen für Steckersolargeräte. Es ist das reguläre Netzanschlussverfahren für Erzeugungsanlagen anzuwenden.

Ein Steckersolargerät kann abhängig von seiner technischen Ausführung:

  • über eine geeignete Haushaltssteckdose,
  • über eine spezielle Energiesteckvorrichtung oder
  • über einen Festanschluss

mit der elektrischen Anlage verbunden werden.

Für Steckersolargeräte und die elektrische Kundenanlage sind insbesondere folgende technische Regeln relevant:

  • VDE-AR-N 4105
  • DIN VDE 0100-551
  • DIN VDE V 0100-551-1
  • DIN VDE V 0126-95

Die DIN VDE V 0126-95 enthält Sicherheitsanforderungen und Prüfungen für das Steckersolargerät als Gesamtsystem. Die DIN VDE 0100-551 und die DIN VDE V 0100-551-1 betreffen insbesondere die sichere Einbindung in die elektrische Anlage.

Ja.

Ein Anschluss über eine Haushaltssteckdose ist möglich, wenn das Steckersolargerät als Gesamtsystem die Anforderungen der DIN VDE V 0126-95 erfüllt und die elektrische Sicherheit entsprechend gewährleistet ist.

Bei dieser Anschlussart gelten insbesondere folgende Grenzen:

Gesamtleistung der Solarmodule höchstens 960 Wp

Wechselrichter-Scheinleistung höchstens 800 VA

Die Konformität des Steckersolargeräts mit der DIN VDE V 0126-95 sollte vom Hersteller dokumentiert oder erklärt sein. Ein gewöhnlicher Schutzkontaktstecker allein ist deshalb noch kein ausreichender Nachweis für ein normkonformes Steckersolargerät

Eine spezielle Energiesteckvorrichtung kann insbesondere erforderlich oder empfehlenswert sein, wenn:

  • die Voraussetzungen für den Anschluss über eine Haushaltssteckdose nicht erfüllt werden,
  • die Gesamtmodulleistung mehr als 960 Wp beträgt oder
  • der vorhandene Endstromkreis technisch angepasst werden muss.

Mit einer speziellen Energiesteckvorrichtung kann die Gesamtmodulleistung des Steckersolargeräts bis zu 2.000 Wp betragen. Die Wechselrichter-Scheinleistung darf weiterhin insgesamt höchstens 800 VA betragen.

Die spezielle Energiesteckdose und gegebenenfalls notwendige Änderungen an der elektrischen Anlage dürfen nur durch eine Elektrofachkraft installiert beziehungsweise ausgeführt werden.

Ein normkonformes Steckersolargerät ist grundsätzlich für eine sichere Nutzung durch Laien vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die elektrische Anlage und der verwendete Endstromkreis für die Einspeisung geeignet sind.

Wir empfehlen, insbesondere bei älteren Gebäuden oder bei Zweifeln am Zustand der Elektroinstallation eine Elektrofachkraft mit der Prüfung des Stromkreises zu beauftragen.

Eine Elektrofachkraft ist erforderlich, wenn:

  • eine spezielle Energiesteckdose eingebaut wird,
  • ein Festanschluss hergestellt wird,
  • die Absicherung oder Leitungsdimensionierung angepasst werden muss,
  • Änderungen an der festen Elektroinstallation notwendig sind oder
  • erkennbare Mängel an Steckdose, Leitung oder Verteilung bestehen.

Das Steckersolargerät muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

Die Registrierung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Die im Marktstammdatenregister erfassten Informationen werden anschließend an den zuständigen Netzbetreiber übermittelt.

Eine gesonderte Meldung bei der Bielefelder Netz GmbH ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt sind. Die Registrierung ersetzt nicht die Einhaltung der technischen Anforderungen an Anschluss und Betrieb.

Eine zusätzliche Anmeldung bei der Bielefelder Netz GmbH ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • die installierte Modulleistung insgesamt mehr als 2.000 Wp beträgt,
  • die Wechselrichter-Scheinleistung insgesamt mehr als 800 VA beträgt,
  • für eingespeisten Strom eine Vergütung beansprucht werden soll,
  • das Gerät nicht hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben wird oder
  • es sich aufgrund der Ausführung nicht um ein Steckersolargerät im Sinne des EEG handelt.

In diesen Fällen ist das reguläre Anmelde- und Netzanschlussverfahren für Photovoltaikanlagen zu nutzen. Planung, Errichtung und Inbetriebsetzung müssen entsprechend den geltenden technischen Anforderungen durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb erfolgen.

 

Allein wegen des Anschlusses eines Steckersolargeräts ist grundsätzlich kein Umbau der Zählerverteilung erforderlich.

Die vorhandene elektrische Anlage und insbesondere der verwendete Endstromkreis müssen jedoch für die zusätzliche Einspeisung geeignet sein. Bei älteren Anlagen, erkennbaren Mängeln oder Zweifeln an der Absicherung und Leitungsdimensionierung sollte die Anlage vor dem Anschluss durch eine Elektrofachkraft geprüft werden.

Notwendige Änderungen an der festen Elektroinstallation dürfen nur durch eine Elektrofachkraft ausgeführt werden.

Ja.

Ein Steckersolargerät, das die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5a EEG erfüllt, darf bereits vor dem Einbau eines Zweirichtungszählers oder eines intelligenten Messsystems mit der vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.

Das gilt auch dann, wenn noch ein älterer Zähler vorhanden ist. Ein erforderlicher Zählerwechsel wird nach der Registrierung durch den zuständigen Messstellenbetreiber veranlasst.

Ein älterer Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre kann bei Stromeinspeisung rückwärts laufen. Steckersolargeräte dürfen dennoch im Rahmen der gesetzlichen Übergangsregelung bereits vor dem Zählerwechsel betrieben werden. Der zuständige Messstellenbetreiber wird die Messeinrichtung nach der Registrierung im Marktstammdatenregister durch einen geeigneten Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem ersetzen.

Eine bereits vorhandene Photovoltaikanlage schließt den zusätzlichen Betrieb eines Steckersolargeräts nicht grundsätzlich aus.

Das Steckersolargerät muss die hierfür geltenden technischen Anforderungen und Leistungsgrenzen einhalten und im Marktstammdatenregister registriert werden.

Die Auswirkungen auf das Messkonzept, die Abrechnung und eine bereits bestehende Einspeisevergütung hängen von der konkreten Anlagenkonstellation ab. Eine pauschale Zusammenrechnung der Leistung der vorhandenen Dachanlage mit der 800-VA-Grenze des Steckersolargeräts ist nicht sachgerecht.

Bitte stimmen Sie die konkrete Ausführung vorab mit der Bielefelder Netz GmbH ab, wenn:

  • für den Strom aus dem Steckersolargerät eine Vergütung gewünscht wird,
  • verschiedene Anlagenbetreiber beteiligt sind,
  • unterschiedliche Vergütungsformen bestehen,
  • ein besonderes Messkonzept vorhanden ist oder

die Abgrenzung der erzeugten Strommengen erforderlich ist.

Für die gesetzlichen Leistungsgrenzen werden alle Steckersolargeräte zusammengerechnet, die hinter derselben Entnahmestelle betrieben werden.

Insgesamt dürfen für die vereinfachten EEG-Regelungen folgende Werte nicht überschritten werden:

  • 2.000 Wp installierte Modulleistung
  • 800 VA Wechselrichter-Scheinleistung

Mehrere Steckersolargeräte können grundsätzlich zulässig sein, sofern die gesetzlichen Leistungsgrenzen eingehalten werden. Zusätzlich sind die Herstellerangaben sowie die Anforderungen der DIN VDE V 0126-95 zu beachten. Mehrere Steckersolargeräte dürfen nicht über eine Mehrfachsteckdose miteinander verbunden werden.

Steckersolargeräte mit Batteriespeicher benötigen eine gesonderte technische Betrachtung.

Die DIN VDE V 0126-95 deckt Steckersolargeräte mit elektrischen Energiespeichern nicht vollständig ab. Für solche Kombinationen sind deshalb zusätzliche Produkt-, Sicherheits-, Anschluss- und gegebenenfalls Registrierungsanforderungen zu beachten. Steckersolargeräte mit Speicher fallen derzeit regelmäßig nicht unter die vereinfachte Definition des Steckersolargeräts nach § 3 EEG.

Achten Sie insbesondere auf:

  • die Herstellerangaben zum Gesamtsystem,
  • die zulässige Lade- und Entladeleistung,
  • eine mögliche Einspeisung aus dem Speicher in die Kundenanlage oder das öffentliche Netz,
  • die erforderlichen Schutzfunktionen sowie
  • die korrekte Registrierung der einzelnen Einheiten im Marktstammdatenregister.

Bei Speichersystemen, die nicht als vollständig geprüftes Gesamtsystem angeboten werden, empfehlen wir die Prüfung und Installation durch einen Elektrofachbetrieb.