Energy Sharing – Erneuerbaren Strom gemeinsam nutzen
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing ist die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen, beispielsweise Photovoltaikanlagen. Anders als bei Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird der Strom nicht ausschließlich innerhalb eines Gebäudes genutzt, sondern über das öffentliche Stromnetz an weitere Teilnehmer verteilt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Energy Sharing ermöglicht damit die Beteiligung an lokal erzeugtem Ökostrom auch dann, wenn Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle nicht im selben Gebäude liegen.
Diese Infoseite dient ausschließlich der allgemeinen Erläuterung der aktuell geltenden gesetzlichen und prozessualen Rahmenbedingungen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, Festlegungen der Bundesnetzagentur, Marktprozesse sowie die Vorgaben der Bielefelder Netz GmbH. Aus diesen Informationen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Das Dienstleistungsmodell – der praktisch vorgesehene Umsetzungsweg
Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Energy Sharing grundsätzlich innerhalb der bestehenden energiewirtschaftlichen Marktstrukturen umgesetzt werden kann. Hierzu können Anlagenbetreiber spezialisierte Dienstleister beauftragen. Diese übernehmen die energiewirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben und stellen die Einhaltung der Marktregeln sicher.
Zu den typischen Aufgaben eines solchen Dienstleisters gehören:
- Verwaltung der Teilnehmergemeinschaft
- Abschluss und Verwaltung der erforderlichen Verträge
- Berechnung und Verwaltung der Aufteilungsschlüssel
- Bilanzierung der Strommengen
- Durchführung der Marktkommunikation
- Abstimmung mit Lieferanten, Messstellenbetreibern und Netzbetreibern
- Energiewirtschaftliche Abrechnung der Sharing-Mengen
Organisation der Direktvermarktung überschüssiger Strommengen.
Welche konkrete Umsetzungsstruktur gewählt wird, hängt vom jeweiligen Projekt und den beteiligten Marktakteuren ab.
Wer ein Energy-Sharing-Projekt plant, sollte frühzeitig prüfen, und welche vertraglichen, technischen und energiewirtschaftlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zu erfüllen sind und welcher Dienstleister die energiewirtschaftliche Abwicklung übernehmen kann. Die Einbindung entsprechender Marktpartner ist empfehlenswert, da die Einhaltung der Bilanzierungs-, Lieferanten- und Marktkommunikationspflichten wesentlich für eine rechtskonforme Umsetzung ist.
Kurz gesagt: Der Netzbetreiber stellt das Netz und die standardisierten Marktprozesse bereit. Die eigentliche Organisation und Abwicklung des Energy Sharing erfolgt durch den Anlagenbetreiber und in der Praxis regelmäßig durch einen spezialisierten Energy-Sharing-Dienstleister.
- Privatpersonen
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Bürgerenergiegemeinschaften
- Öffentliche Einrichtungen (je nach Ausgestaltung des Modells)
Großunternehmen sind grundsätzlich nicht Zielgruppe des gesetzlichen Energy-Sharing-Modells.
Nach den Klarstellungen der Bundesnetzagentur soll Energy Sharing vollständig in die bestehenden Strukturen des deutschen Strommarktes integriert werden. Neue Sonderprozesse für Netzbetreiber sollen möglichst vermieden werden. Stattdessen sollen die bereits etablierten Marktrollen und Prozesse genutzt werden.
Die Bundesnetzagentur geht in ihrer Mitteilung Nr. 73 davon aus, dass Energy Sharing grundsätzlich innerhalb der bestehenden Marktrollen und Marktprozesse umgesetzt werden kann. In der Praxis kann daher die Einbindung spezialisierter Dienstleister eine naheliegende Möglichkeit darstellen, die energiewirtschaftlichen und organisatorischen Anforderungen rechtskonform abzubilden. Der Anlagenbetreiber konzentriert sich auf die Stromerzeugung.
- Die Teilnehmer beziehen ihren Anteil des Gemeinschaftsstroms.
- Ein spezialisierter Dienstleister übernimmt die energiewirtschaftliche Abwicklung.
- Der Netzbetreiber bleibt in seiner regulären Rolle als Betreiber des Verteilnetzes.
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrer Mitteilung Nr. 73 vom 07.07.2026 wichtige Klarstellungen für die praktische Umsetzung des Energy Sharing veröffentlicht. Ziel ist eine einheitliche, rechtskonforme und zügige Umsetzung der neuen Regelungen.
Weiterführende Informationen:
Bundesnetzagentur – Energy Sharing
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Es muss sich um eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien handeln.
- Für die Verteilung des Stroms ist ein eindeutiger Aufteilungsschlüssel erforderlich.
- Überschüssige Strommengen sind weiterhin energiewirtschaftlich ordnungsgemäß zu vermarkten.
- Sowohl die Erzeugungsanlage als auch alle teilnehmenden Verbrauchsstellen benötigen ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) oder eine vergleichbare registrierende Leistungsmessung.
- Die Erfassung und Zuordnung der Strommengen erfolgten Viertelstunden genau.
- Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Verbrauchsstellen müssen sich grundsätzlich im selben Verteilnetz- bzw. Bilanzierungsgebiet befinden.
- Unabhängig von den energiewirtschaftlichen Voraussetzungen des Energy Sharings können für einzelne steuerliche oder förderrechtliche Regelungen weitere Anforderungen gelten. Ob und in welchem Umfang solche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt, werden müssen, sollte bei Bedarf gesondert geprüft werden
Welche Akteure sind beteiligt?
- Betreibt die Erneuerbare-Energien-Anlage.
- Stellt den gemeinschaftlich nutzbaren Strom bereit.
- Legt fest, wie die erzeugten Strommengen auf die Teilnehmer verteilt werden.
Der Anlagenbetreiber erzeugt den Strom aus erneuerbaren Energien und stellt diesen den Teilnehmern zur Verfügung. Er kann für organisatorische und energiewirtschaftliche Aufgaben auch einen spezialisierten Dienstleister beauftragen.
- Organisiert die Teilnehmergemeinschaft und die erforderlichen Verträge.
- Übernimmt Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung der Strommengen.
- Koordiniert die Prozesse mit Lieferanten, Messstellen- und Netzbetreibern.
- Nutzen einen Anteil des erzeugten Stroms.
- Erhalten den Strom über das öffentliche Netz.
- Benötigen zusätzlich einen Reststromlieferanten.
- Liefert die Strommenge, die nicht durch das Energy Sharing gedeckt werden kann.
- Bleibt für die sichere Vollversorgung erforderlich.
Da die Energieerzeugung einer einzelnen Anlage den Strombedarf in der Regel nicht jederzeit vollständig decken kann, benötigen Teilnehmer zusätzlich einen Stromliefervertrag mit einem Reststromlieferanten.
- Erfassen die Messwerte.
- Stellen die korrekte energiewirtschaftliche Zuordnung und Abrechnung der Energiemengen sicher.
Keine operative Rolle des Netzbetreibers
Häufig wird angenommen, dass der Netzbetreiber die organisatorische Abwicklung eines Energy-Sharing-Modells übernimmt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Netzbetreiber ist für die Bereitstellung des Netzzugangs, die Messwertverarbeitung und die Durchführung der gesetzlich vorgegebenen Marktprozesse verantwortlich. Er übernimmt jedoch keine Rolle als Organisator, Lieferant, Abrechner oder Betreiber einer Energy-Sharing-Gemeinschaft.
Insbesondere übernimmt der Netzbetreiber nicht:
- die Vertragsgestaltung zwischen den Teilnehmern,
- die Verwaltung der Teilnehmergemeinschaft,
- die Ermittlung und Vermarktung der Sharing-Strommengen,
- die Bilanzkreisführung,
- die Stromabrechnung gegenüber den Teilnehmern,
- die Beschaffung von Reststrom.
Die Verantwortung für die Umsetzung liegt vielmehr bei den beteiligten Marktakteuren beziehungsweise den von ihnen beauftragten Dienstleistern.
Welche Verträge sind erforderlich?
- Sharing-Liefervertrag über die Lieferung des erneuerbaren Stroms.
- Vertrag über die gemeinsame Nutzung, in dem insbesondere der Aufteilungsschlüssel für die Strommengen geregelt wird.
Zusätzlich bleibt ein separater Vertrag für den ergänzenden Reststrombezug erforderlich.
Die Zuordnung der erzeugten und verbrauchten Energiemengen erfolgt viertelstundenscharf anhand der Messwerte. Die energiewirtschaftliche Bilanzierung wird über die bestehenden Bilanzkreis- und Marktkommunikationsprozesse des Strommarktes abgewickelt. Die Bundesnetzagentur hat hierzu mit ihrer Mitteilung Nr. 73 zusätzliche Hinweise zur einheitlichen Umsetzung veröffentlicht.
Obwohl erneuerbarer Strom gemeinsam genutzt wird, erfolgt die Verteilung über das öffentliche Stromnetz. Daher fallen weiterhin an:
- Netzentgelte
- gesetzliche Umlagen und Abgaben
weitere energiewirtschaftliche Kostenbestandteile gemäß geltender Rechtslage