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Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse

Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 die auf Basis von § 14a EnWG getroffenen Festlegungen der Beschlusskammern 6 und 8 mit den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse  veröffentlicht.

Die neuen Regelungen gelten ab 01. Januar 2024.

Inhalt

  • Die Bundesnetzagentur begrüßt einen Ausbau von E-Mobilität und Wärmepumpen.
  • Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden.
  • Um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit auch in der Niederspannung weiterhin zu gewährleisten, dient diese Regelung als Vorsorge und Unterstützung zum Netzausbau.
  • Der Netzbetreiber darf, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.  Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. 
  • Ziel ist es jedoch, solche netzorientierte Steuerungsmaßnahmen zu vermeiden und nur im Notfall einzugreifen. Sollten Steuerungsmaßnahmen erfolgen, dient der Eingriff ebenfalls als Indikator für die Netzausbauplanung.
  • Für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2023), für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor (bis 31.12.2028).
  • Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Es besteht jedoch in beiden Fällen die Möglichkeit, freiwillig in das neue Regime zu wechseln.
  • Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln für die Dauer des unveränderten Betriebs Bestand.

Reduzierung des Entgelts

  • Netzorientierte Steuerungen mit steuerbarem Verbrauchseinrichtungen sollen mit reduzierten Netzentgelt versehen werden.
  • Dabei gibt es lt. Festlegung verschiedene Module.
    • Netzbetreiberindividueller pauschaler Betrag (Modul 1) – dient als initiales Standardmodul.
    • Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2).
    • Ab 01.04.2025 Modul 3: Hierbei wir Modul 1 um den Bestandteil eines variablen Netzentgeltes erweitert.
  • Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen.
  • Für die Bestandsanlagen die bereits vor dem 1. Januar 2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten haben, gibt es ebenfalls eine Regelung, inwieweit sich das reduzierte Entgelt in den Übergangszeiträumen entwickelt.

Technischer Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

FAQ

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.

  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Fahrzeuge (Wallboxen)
  • Wärmepumpen  inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher die Energie aus dem Netz beziehen

Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)
  • Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten

  • Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
  • Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder dauerhafter Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher betreiben, bleibt für Sie zunächst alles wie gehabt. Sie haben jedoch die Möglichkeit freiwillig in das neue Regime zu wechseln.
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.
  • (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen, konkret ein intelligentes Messsystem eingebaut und jederzeit technisch stets steuerbar betriebsbereit ist. Der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug darf nicht überschritten werden.

Der Betreiber ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt.

Nach § 19 Absatz 2 NAV besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem hat der Betreiber jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.

In unseren vorläufigen Preisblättern für das Jahr 2024 sind unter Preisblatt 3 Netzkunden mit Entnahmen nach §14a EnWG  die Module 1 & 2 zu finden.

Entgelte Netznutzung Strom Bielefelder Netz

  • Die Neuregelung betrifft Sie, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird oder Sie mit Ihrer Bestandsanlage in das neue Regime wechseln. Für beide Szenarien gilt die Mindestleistung von 4,2 kW (je steuerbarer Verbrauchseinrichtung).
  • In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG.
  • Diese Reduzierung ist frei wählbar.
    • Netzbetreiberindividueller pauschaler Betrag (Modul 1) – dient als initiales Standardmodul.
    • Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2).
    • Ab 01.04.2025 Modul 3: Hierbei wir Modul 1 um den Bestandteil eines variablen Netzentgeltes erweitert.

Die Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit ihrem Lieferanten. Das wird auch so bleiben. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Änderung der Netzentgelte aufgrund netzorientierter Steuerungsmöglichkeit wird durch Ihren Lieferanten initiiert. Beauftragen Sie dafür bitte Ihren Lieferanten. Der Netzbetreiber prüft im Nachgang ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz sowie die technischen Mindestanforderungen (Für die Erfüllung der Voraussetzungen sprechen Sie mit Ihrem Elektrofachbetrieb). Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird die Netzentgeltreduzierung dann transparent auf der Rechnung Ihres Lieferanten ausgewiesen. Sofern nichts anderes gewählt, gilt das Modul 1 als Standardmodul.

Was muss der Verteilnetzbetreiber dokumentieren?

  • Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinheiten pro Netzbereich
  • Netzzustandsdaten, die die Steuerung ausgelöst haben
  • Adressaten, Intensität, Dauer der Maßnahme
  • Ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen (Optimierung, Verstärkung, Ausbau ...)
  • Alle Daten müssen drei Jahre lang vorgehalten werden und sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorzulegen

Was muss der Anlagenbetreiber dokumentieren?

  • Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann
  • Alle Daten müssen zwei Jahre vorgehalten werden und sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorzulegen

Information nach einer netzorientierten Steuerung an den Stromlieferant

Die Information des Lieferanten wird über die in der elektronischen Marktkommunikation vorgesehenen Prozesse sichergestellt.  Eine Information weiterer Marktpartner, beispielsweise eines Aggregators, ist nicht vorgesehen.

Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, können Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Regelungen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden.

Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden. In den gewöhnlichen Haushaltsverbrauch kann und darf auch weiterhin nicht eingegriffen werden.

Weitere FAQ's finden Sie hier:
FAQ BNetzA

Stand: 28.11.2023