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Fristsache! Abwicklung der begrenzten § 19 StromNEV-Umlage für Letztverbrauchergruppen B und C hier: Abfrage selbstverbrauchter Strommenge im Jahr 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

privilegierte Letztverbraucher, welche die begrenzten Netzumlagen in Anspruch nehmen möchten, sind gesetzlich zur Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber verpflichtet. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie an die wichtige Meldung bzgl. der § 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2023 erinnern und mit einem Meldeformular unterstützen (siehe dazu 1.). Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage gelten andere Privilegierungstatbestände und Meldepflichten nach dem inzwischen anzuwendenden Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) (siehe dazu 2.).

 

1. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage

Im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage gelten für das Kalenderjahr 2023 die Regelungen zur Umlagebegrenzung nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016 unverändert fort.
Einzig in Bezug auf die § 19 StromNEV-Umlage besteht damit auch die Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016. Dort heißt es:

„Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jah-res den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.“

Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).

Die Einordnung Ihres Unternehmens in die Letztverbraucher B oder C gilt allein für eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage. Für Privilegierungstatbestände nach dem EnFG, die insbesondere für die KWKG- und die Offshore-Netzumlage zur Anwendung kommen können, gelten andere Voraussetzungen und hiermit verbundene Meldepflichten.

Sollte Ihr Unternehmen die gesamte im Jahr 2023 aus unserem Netz bezogene Strommenge selbst verbraucht haben, genügt zur Erfüllung der Meldepflicht die entsprechende Bestätigung im beigefügten Meldeformular.

Sofern hingegen Strommengen an Dritte weitergeleitet wurden, muss die selbstverbrauchte Strommenge mitgeteilt werden. Übersteigen an Dritte weitergeleitete Strommengen jeweils für sich betrachtet 1 GWh und soll auch insoweit eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage (Letztverbrauchergruppe B oder C) in Anspruch genommen werden, muss eine gesonderte Aufstellung vorgelegt werden, aus der sich die selbstverbrauchte Strommenge in kWh je Letztverbraucher, an die Strom weitergeleitet wurde, – jeweils mit genauer Unternehmensbezeichnung – ergibt. Weitere Sonderkonstellationen (z. B. im Falle einer weiteren Weiterleitung durch den Dritten) sind hierbei zu vermerken, um auch in diesen Fällen eine Einordnung des jeweiligen Letztverbrauchers in die Letztverbrauchergruppen A, B und C zu ermöglichen.

Wir weisen insoweit auf die gesetzlichen Vorgaben zum Messen und Schätzen hin, die bereits durch das „Energiesammelgesetz“ vom 17.12.2018 eingeführt und in den letzten Jahren nach §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG 2017/2021 auch bei der hiesigen Abgrenzung von Drittverbräuchen anzuwenden waren. Diese wurden nunmehr in die §§ 45 und 46 EnFG übertragen und sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV weiterhin auch für die Privilegierung der § 19 StromNEV-Umlage in den Letztverbrauchgruppen B und C und damit für die Abrechnung sämtlicher Netzumlagen im Kalenderjahres 2023 anzuwenden. Hiernach hat die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, für die eine begrenzte Umlage zu zahlen ist, und solchen Strommengen, für die die jeweils volle Umlage zu entrichten ist, im Grundsatz mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfolgen. Soweit eine Schätzung nach den Regelungen noch zulässig ist, sind die gesetzlichen Vorgaben für die Art und Weise der Schätzung sowie die damit verbundenen zusätzlichen Meldepflichten zu beachten.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben obliegt allein dem Letztverbraucher, der eine Privilegierung in Anspruch nehmen möchte. Wir raten betroffenen Letztverbrauchern daher dringend, sich mit den Rechtsgrundlagen, die hier nur überblicksartig dargestellt sind, vollständig und umfassend auseinanderzusetzen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von näheren Auskünften sowie die individuelle Beratung in dieser Angelegenheit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers.

Wichtig: Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. es fallen die Netzumlagen nach § 19 StromNEVin voller Höhe an.

Bitte senden Sie uns das beigefügte Meldeformular ausgefüllt bis zum 31.03.2024 zurück.

Selbstverständlich können Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht auch anderweitig, d. h. ohne Nutzung des Formulars, nachkommen.

2. Abwicklung der Privilegierungstatbestände nach EnFG

Für die Abrechnung der Netzumlagen des Jahres 2023 findet erstmalig das neue Netzumlagensystem des EnFG Anwendung. Dieses regelt hauptsächlich die Abwicklung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage, findet hinsichtlich einzelner Privilegierungstatbestände aber auch auf die § 19 StromNEV-Umlage Anwendung. Die Anwendung dieser Privilegierungstatbestände steht derzeit noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Gemäß § 21 Abs. 1 bis Abs. 6 EnFG ist die Pflicht zur Zahlung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage im Fall der Netzentnahme

  • zum Zwecke der Zwischenspeicherung in bidirektionalen Stromspeichern,
  • zum Einsatz in bidirektionalen Ladesäulen,
  • zur Erzeugung von Speichergas sowie
  • zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste

auf null reduziert. Über den Verweis in § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV sollen diese Privilegierungen ebenfalls für die § 19 StromNEV-Umlage Anwendung finden.

Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage sieht das EnFG unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus weitere Privilegierungen in folgenden Fällen vor:

  • Gemäß § 22 EnFG reduzieren sich die Umlagen für Netzentnahmen für den Einsatz in elektrisch betriebenen Wärmepumpen auf null.
  • Nach § 23 EnFG kommt für Netzentnahmen zur Verstromung von Kuppelgasen eine Umlagereduzierung auf 15 Prozent in Betracht.
  • Eine vollständige Umlagebefreiung gilt darüber hinaus nach § 25 EnFG für Netzentnahmen von Einrichtungen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff.
  • Eine Begrenzung der Umlagen kann darüber hinaus weiterhin in den Fällen der besonderen Ausgleichregelung (BesAR) nach den §§ 29 ff. EnFG für stromkostenintensive Unternehmen, Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und Landstromanlagen beantragt werden.

Speziell für die Begrenzung in der BesAR sieht § 67 Abs. 1 EnFG eine gesonderte Übergangsregel vor. Danach konnten Begrenzungsbescheide nach den Vorgaben des EnFG erstmalig bis zum 30.06.2023 für das Jahr 2024 beantragt werden. Die nach EnFG für BesAR-Unternehmen vorgesehenen Meldepflichten sind daher erstmals im kommenden Jahr für die Abrechnung des Jahres 2024 anzuwenden. Auch nach der Übertragung der BesAR-Vorschriften in das EnFG erfolgt allerdings die Abwicklung grundsätzlich nicht über den Verteilnetzbetreiber, sondern unmittelbar zwischen Letztverbraucher und ÜNB.

Die für eine Inanspruchnahme von Umlageprivilegien nach EnFG erforderlichen gesonderten Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber sind gemäß § 52 EnFG stets durch den Netznutzer vorzunehmen. In Fällen der sog. All-Inclusive-Belieferung handelt es sich dabei um den Stromlieferanten. Künftig kann daher eine Abstimmung zwischen Letztverbraucher und Stromlieferant erforderlich sein, damit der Stromlieferant gegenüber dem Netzbetreiber die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen abgeben kann. Für den Fall, dass die nach § 52 EnFG erforderlichen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen sieht § 53 EnFG als Sanktion eine Erhöhung der Umlagenpflicht um 20 Prozent bzw. die Belastung mit der vollen Umlagenpflicht vor.

Bitte beachten Sie, dass für die Privilegierungstatbestände des EnFG weiterhin der Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gilt. Dies hat zur Folge, dass die für das Kalenderjahr 2023 nach EnFG begründeten Privilegierungen grundsätzlich nicht gewährt werden dürfen, auch wenn alle Voraussetzungen für diese erfüllt werden. Zunächst sind daher sämtliche Netzentnahmen des Jahres 2023 mit den vollen Umlagen zu belasten. Erst nach Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung dürften diese Privilegierungen nach Maßgabe der beihilferechtlichen Genehmigung und, sofern alle Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind, nachträglich gewährt werden.