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Kundenanlagen und Mieterstrommodelle

Auf dieser Seite stellen wir unseren Kund:innen, Installateur:innen und Marktpartnern alle Informationen zum Thema Kundenanalgen im Sinne des EnWG § 3 Nr. 24a und b, oft auch "Anschluss mit Untermessung" oder "Mieterstrommodell" genannt, zur Verfügung.

Hier finden Sie Antworten zu Themen wie beispielsweise Lieferantenwechsel, Untermessungen, Messkonzepte und Abrechnungen. Zusätzlich liegen hier auch alle notwendigen und interessanten Dokumente sowie nützliche Kontaktadressen für Sie bereit.

Kundenanlage/Kundenanlagenbetreiber (KAB)

Eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a oder b EnWG entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Diese werden auch Mieterstrommodelle genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlages nach EEG möglich.

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Länden.

Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG handelt es sich um geographisch eng begrenzte "Hausanlagen" innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.

Die Voraussetzung für den Mieterstromzuschlag wären Wohngebäude, bei denen mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen. Der Verbrauch des Stroms muss innerhalb desselben Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier stattfinden. Handelt es sich um ein Quartier, ist damit ein zusammenhängender Gebäudekomplex gemeint, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt.

Gesetzesbegründung zum EEG 2021: „Es handelt sich bei Mieterstrommodellen um einen Sonderfall von Sachverhalten hinter dem jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, der eine Förderung gerade für andere räumliche Zusammenhänge erforderlich macht als im Fall der Eigenversorgung“ Der Quartiersansatz hat keinen Einfluss auf die Eingrenzung der in § 3 Abs. 24a definierten Kundenanlage. Auch bei Lieferung im Quartier bleibt Voraussetzung für den Mieterstromzuschlag, dass keine Durchleitung durch ein Netz der allgemeinen Versorgung erfolgen darf.

Zuständigkeit für die Belieferung von Kunden innerhalb einer Kundenanlage

Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen.

Die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel nach § 3 Nr. 24 a und b) EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss. Sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen durch den Kundenanlagenbetreiber, also eine Bindung der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind unzulässig.

Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die nicht von einem dritten Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf Grund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungs-verordnung) durch den jeweils zuständigen Grundversorger des der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung. Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten besteht.

Mit dem Begriff „dritter Energielieferant“ sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Kundenanlagenbetreiber selbst ist damit nicht gemeint.

Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb

Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom KAB einzurichten.

Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM).

Für diese Zähler stellt der Netzbetreiber gegenüber dem Kundenanlagenbetreiber keine Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers.

Messkonzepte und Messarten

Die Messkonzepte sind im Anmeldeportal (Kundenmarktplatz) aufgeführt, die am häufigsten in der Praxis Anwendung finden.

Zum Kundenmarktplatz

Zudem ist gibt es eine Auflistung hier.

Anschluss der Kundenanlage in Niederspannung und Bezug < 100.000 kWh/JahrAnschluss der Kundenanlage in Niederspannung und Bezug > 100.000 kWh/JahrAnschluss der Kundenanlage außerhalb der Niederspannung
Summenzähler / Unterzähler: SLP / SLPSummenzähler / Unterzähler: RLM / SLPSummenzähler / Unterzähler: RLM / RLM
Ablesung der Summenzähler und Unterzähler zum 31.12.Monatlicher Messwert von den SLP-Zählern erforderlich 
Befindet sich eine Erzeugungsanlage > 100 kW in der Kundenanlage, ist eine RLM-Messung erforderlich, ggf. ist die bezugsseitige Abrechnung aber dennoch als SLP möglich. Befinden sich mehrere Erzeugungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit Speichern, in der Kundenanlage, ist die Konstellation auch in der NS erforderlich.

Abrechnung

Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergebnis ist 0.

Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist. Die eingespeiste Menge wird dem Anlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom Netzbetreiber vergütet.

Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation (siehe FAQ: „Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse“) der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor. Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.

Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.

Verluste, die z. B. bei Anschluss der Kundenanlage ans Mittelspannungsnetz und in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbrauchern mit niederspannungsseitiger Messung entstehen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und sind vom Kundenanlagenbetreiber (Summenzähler) zu tragen.

Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse

  • Der Kundenanlagenbetreiber bestellt mittels Formblatt „Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber eine Markt- und Messlokation Download : Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage (PDF | 103 KB)
  • Der Netzbetreiber richtet innerhalb von 10 Werktagen die Marktlokation und Messlokation ein und übermittelt diese dem Kundenanlagenbetreiber.
  • Ein vom Kundenanlagenbetreiber beauftragter dritter Messstellenbetreiber meldet für die Messlokation per WiM-Prozess den Messstellenbetrieb für den Kunden an, oder der gMSB nimmt den Zählereinbau vor.
  • Der Kundenanlagenbetreiber nennt dem betroffenen Letztverbraucher seine Marktlokation.
  • Der Kunde übermittelt seinem Wunschlieferanten diese Marktlokation.
  • Der Lieferant meldet den Kunden beim Netzbetreiber per GPKE-Prozess zur Belieferung an.

  • Der Kundenanlagenbetreiber meldet mittels Formblatt „Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber die gewünschte Belieferung spätestens 11 Tage vor dem gewünschten Belieferungsbeginn an Download: Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB (PDF | 124 KB).
  • Liegt dem NB keine Abmeldung des dritten Energielieferanten vor, informiert der NB den dritten Energielieferanten (Abmeldeanfrage). Widerspricht der Energielieferant der Abmeldeanfrage, verbleibt die Marktlokation beim dritten Energielieferanten. Stimmt der dritte Energielieferant zu, setzt der NB die Anmeldung des KAB um. Über den Vorgang informiert der NB den KAB entsprechend.

Hinweis:
Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurück zum KAB wird wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über.

Anschluss von Kundenanlagen

Im Zuge der Anschlussbeantragung ist das Vorhandensein von Untermessungen mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass ein entsprechendes Messkonzept abzustimmen ist.

Sollten drittversorgte Kunden vorhanden sein, ist dies entsprechend Formblatt (siehe FAQ „Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse“) mitzuteilen. Eine Abstimmung zwischen KAB und Netzbetreiber ist zwingend erforderlich, um Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufbauen zu können.