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Entgelte Netznutzung

Preisblätter Netznutzung

Die nachfolgenden Preise und Regelungen, die wir Ihnen zur Information als Download zur Verfügung stellen, gelten für alle Kunden und Händler, die die Netze der Bielefelder Netz GmbH nutzen:

Preisblätter finden Sie u.a. auch hier  Formulare & Dokumente.

Individuelle Netzentgelte/ Netzentgeltbefreiung
gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bieten wir an:

• Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht (§ 19 Abs. 1 StromNEV)

• Ermäßigtes individuelles Netzentgelt bei atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 StromNEV)

Für folgende Letztverbraucher in unserem Netzgebiet wurde eine Sondervereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bei der Bundesnetzagentur angezeigt und eine voraussichtliche Netzentgeltreduktion durchgeführt. 

Stand 29.10.2021

GeschäftspartnerAktenzeichen BNetzAGenehmigungszeitraum
J.D. Küsterdruck Nachf. + Presse-Druck & Co.KGBK4S1-00022092022
Meyer Menü Bielefeld GmbH & Co.KGBK4S1-00042402022
Mitsubishi HiTec Paper Europe GmbHBK4S1-00049082022
E-Heizer Stadtwerke Bielefeld GmbHBK4S1-00062072022
Eisengiesserei Baumgarte GmbH BK4S1-00022542022
C&A Mode GmbH & Co. KGBK4S1-00032572022
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbHBK4S1-00102342022

• Individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 3 StromNEV.

GeschäftspartnerAktenzeichen BNetzAGenehmigungszeitraum
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbHBK4S2-00007422022
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbHBK4S2-00007422022
Sauerstoffwerk Friedrichshafen GmbHBK4S2-00011422022

• Individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV.

Geschäftspartner

TWO Technische Werker Osning GmbH

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums 01.09.2022 - 31.08.2023 ergeben sich nach der durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten "Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739)" folgende Hochlastzeitfenster für 2024:

Hochlastzeitfenster der Bielefelder Netz, Teilnetz Bielefeld für das Jahr 2024 (PDF | 266 KB)

Hochlastzeitfenster der Bielefelder Netz, Teilnetz Werther für das Jahr 2024 (PDF | 334 KB)

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen (Montag bis Freitag) gültig. Wochenenden, Feiertage und Brückentage sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten. NRW-Feiertage sind Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen (1. November), 1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember). Brückentage sind jeweils die einzelnen Tage zwischen einem Feiertag und einem Wochenende bzw. zwischen einem Wochenende und einem Feiertag.

Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt gemäß § 13 Abs. 3 StromNZV.
Grundlage der Preisermittlung sind die EEX-Börsenstundenpreise (Spotmarktpreise) sowie die Standardlastprofile H0dynamisch, G0 und L0 (Quelle: VDEW, 1999).

Monat

Mehr- / Minder-Mengenpreis
Strom 2021
in ct/kWh

Mehr- / Minder-Mengenpreis
Strom 2022
in ct/kWh

Mehr- / Minder-Mengenpreis
Strom 2023
in ct/kWh
Januar3,15288,485223,7271
Februar3,262510,3324,0186
März3,442411,555323,4955
April3,681212,294223,4717
Mai3,909314,5121,7869
Juni4,218115,462721,233
Juli4,503816,442220,4591
August4,856517,519,5317
September5,240619,207817,7832
Oktober5,587821,918715,1372
November6,251323,624413,1988
Dezember7,205723,711612,6392

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH veröffentlichen die Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 in Verbindung mit der dazugehörigen Internetveröffentlichung.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2022 wird ab dem 01.01.20212 von Letztverbrauchern erhoben.

Umlage je Letztverbrauchergruppe

JahrLV Gruppe A`LV Gruppe B`LV Gruppe C`
20220,437 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh

Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWK-G*

*: KWKG vom 21.Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde 

Letztverbrauchergruppe A':
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B':
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o.g. Tabelle aufgeführten Beträge. 

Letztverbrauchergruppe C':
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o.g. Tabelle aufgeführten Beträge.